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In welchen Fällen dürfen Grenzgänger in die Säule 3a einzahlen?


Grenzgänger mit Hauptwohnsitz in Deutschland

Vorab gilt es zwischen echten Grenzgängern und Wochenaufenthaltern in der Schweiz gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zu unterscheiden. Echte Grenzgänger kehren grundsätzlich täglich an ihren Hauptwohnsitz in Deutschland zurück (max. 60 Arbeitstage pro Jahr ohne Rückkehr an den Hauptwohnsitz). Wochenaufenthalter dagegen kehren nur am Wochenende an ihren Hauptwohnsitz in Deutschland zurück (mehr als 60 Arbeitstage pro Jahr ohne Rückkehr an den Hauptwohnsitz).

Das Erwerbseinkommen in der Schweiz von echten Grenzgängern ist AHV-pflichtig und berechtigt damit grundsätzlich für die Einzahlung in die Säule 3a. Da diese Einzahlungen weder in der Schweiz (Quellensteuer von 4.5%) noch in Deutschland steuerlich geltend gemacht werden können, macht die Einzahlung in die Säule 3a für echte Grenzgänger keinen Sinn.

Wochenaufenthalter erzielen ein AHV-pflichtiges Einkommen und können Einzahlungen in die Säule 3a tätigen. Das Besteuerungsrecht obliegt für diese Einkommen gemäss Doppelbesteuerungsabkommen vollständig der Schweiz. Aufgrund des Hauptwohnsitzes in Deutschland wird das Einkommen direkt der ordentlichen Quellensteuer unterworfen. Damit die Einzahlungen in die Säule 3a steuerlich in der Schweiz geltend gemacht werden können, bedarf es einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung. Dieses Gesuch ist an Voraussetzungen geknüpft und wird deshalb nicht in jedem Fall bewilligt. Deshalb empfehlen wir, dies vorab mit einem Steuerberater abzuklären.

Grenzgänger mit Hauptwohnsitz in Italien

Das Abkommen vom 23. Dezember 2020 zwischen der Schweiz und Italien regelt den Begriff des Grenzgängers neu. Grenzgänger werden als Arbeitnehmer definiert, welche in einer Gemeinde im Umkreis von 20km von der Grenze wohnen, im Grenzgebiet arbeiten und grundsätzlich täglich nach Hause zurückkehren. Eine beruflich bedingte Nichtrückkehr an 45 Tagen pro Kalenderjahr ist zulässig. Grenzgänger, welche nach Inkrafttreten dieses Abkommen zu Grenzgängern werden (sog. „neue Grenzgänger“), werden in der Schweiz zu 80% Quellenbesteuert. Zudem unterliegen sie in Italien der ordentlichen Besteuerung, wobei Italien eine allfällige Doppelbesteuerung vermeidet.

Grenzgänger, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Abkommens in den Kantonen Graubünden, Tessin oder Wallis gearbeitet haben, unterliegen weiterhin der ausschliesslichen Besteuerung in der Schweiz. Es gilt zu beachten, dass die Definition von Grenzgänger aus dem neuen Abkommen auch für bestehende Grenzgänger gilt. Die Kantone führen ca. 40% der Steuereinnahmen bis einschliesslich 2033 an die Wohnsitzgemeinden der Grenzgänger ab.

Eine Einzahlung in die Säule 3a muss im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend gemacht werden. Die Ausführungen zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung sind zu berücksichtigen.

Grenzgänger mit Hauptwohnsitz in Frankreich

Grundsätzlich werden Grenzgänger aus Frankreich, die regelmässig an ihren Hauptwohnsitz zurückkehren und in den Grenzkantonen (Basel-Stadt, Basel-Land, Bern, Solothurn, Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura) arbeiten, in Frankreich besteuert und unterliegen nicht der Quellensteuer. Dazu erhalten die Grenzgänger von der zuständigen Behörde in Frankreich eine Ansässigkeitsbescheinigung „Attestation de résidence fiscale française des travailleurs frontaliers franco-suisses“ (Form. 2041-ASK oder Form. 2041-AS), welche dem Arbeitgeber vorliegen muss. Der französische Staat leistet einen direkten Ausgleich von 4.5% der jährliche Bruttoeinkünfte von Grenzgängern an die Schweiz.

Von dieser Regelung ausgenommen sind schweizerische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Frankreich, welche für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber tätig sind. Diese werden ordentlich Quellenbesteuert.

Der Kanton Genf hat in seinem bilateralen Abkommen mit Frankreich vereinbart, dass die Besteuerung in der Schweiz erfolgt. Ein Teil der Steuereinnahmen wird an Frankreich abgegeben. Die Besteuerung in Genf erfolgt nach der ordentlichen Quellenbesteuerung. Entsprechend können Einzahlungen in die Säule 3a im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung gelten gemacht werden. Die Ausführungen zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung sind zu berücksichtigen.

Liegt diese Ansässigkeitsbescheinigung nicht vor oder ist ein Grenzgänger in einem anderen als den obgenannten Kantonen tätig, unterliegt das Einkommen der ordentlichen Quellenbesteuerung. Einzahlungen in die Säule 3a können im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend gemacht werden. Die Ausführungen zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung sind zu berücksichtigen.

Grenzgänger mit Hauptwohnsitz in Österreich

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Österreich kennt keinen Grenzgängerstatus mehr. Aus diesem Grund obliegt das Besteuerungsrecht der Schweiz resp. dem Kanton, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Die Besteuerung erfolgt aufgrund des Hauptwohnsitzes in Österreich nach der ordentlichen Quellenbesteuerung. Einzahlungen in die Säule 3a können nur über eine nachträgliche ordentliche Veranlagung geltend gemacht werden. Die Ausführungen zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung sind zu berücksichtigen.

Grenzgänger mit Hauptwohnsitz in Liechtenstein

Als Grenzgänger gelten grundsätzlich Personen, die täglich an ihren Hauptwohnsitz in Liechtenstein zurückkehren. Eine Nichtrückkehr am Ende eines Arbeitstages ist an maximal 45 Tagen pro Kalenderjahr ohne Folgen möglich. Sofern in Liechtenstein kein zusätzliches Arbeitspensum von 25% oder mehr ausgeübt wird, untersteht das Einkommen der AHV in der Schweiz für sämtliche Einkommen, da eine doppelte AHV-Unterstellung in beiden Ländern (mit Ausnahme für Beamte) nicht möglich ist. Die Besteuerung erfolgt in Liechtenstein.

Grenzgänger mit Hauptwohnsitz in der Schweiz

Grundsätzlich können Grenzgänger mit Hauptwohnsitz in der Schweiz keine Einzahlungen in die Säule 3a tätigen, da aufgrund des Erwerbseinkommens im Ausland kein AVH-pflichtiges Einkommen vorliegt. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

  • Liechtenstein gemäss den nachfolgenden Ausführungen
  • Grenzgänger mit Hauptwohnsitz in der Schweiz, welche sich freiwillig in der Schweiz AHV versichern lassen. Bei der freiwilligen AHV Versicherung ist zu berücksichtigen, dass die Einzahlungen nicht steuerlich geltend gemacht werden können

Liechtenstein

Grenzgänger mit Hauptwohnsitz in der Schweiz entrichten auf ihrem Einkommen in Liechtenstein AHV-Beiträge an Liechtenstein. Die AHV-Beiträge in Liechtenstein werden denjenigen in der Schweiz gleichgestellt. Entsprechend können Einzahlungen in die Säule 3a getätigt werden.

Bei einer Aufteilung des Besteuerungsrechts z.B. aufgrund von mehr als 45 Nichtrückkehrtagen, kann die Einzahlung in die Säule 3a nur anteilsmässig im Verhältnis zum Erwerbseinkommen geltend gemacht werden.

Deutschland

Es gelten die gleichen Definitionen für Grenzgänger wie, wenn Arbeitnehmer ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben. Das Erwerbseinkommen wird in Deutschland mit einer Quellensteuer von 4.5% belastet. Die Einkommensbesteuerung erfolgt in der Schweiz. Folglich liegt kein AHV-pflichtiges Einkommen vor und Einzahlungen in die Säule 3a sind nicht möglich. Ausnahme: Es ist zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer, der sich freiwillig in der Schweiz AHV versichern lässt, in die Säule 3a einzahlen und diese auch steuerlich in Abzug bringen kann.

Wegzügler: Bei einem Zuzug aus Deutschland in die Schweiz, bei Beibehaltung der Arbeitstätigkeit in Deutschland wird man zum Grenzgänger. Besitzt die Person keine schweizerische Staatsangehörigkeit und war mind. 5 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, behält Deutschland für das Wegzugsjahr und die darauffolgenden 5 Jahre eine beschränkte Einkommenssteuerpflicht. Die in der Schweiz zu zahlende Steuer wird angerechnet. Keine Anwendung dieser Wegzügler-Regel erfolgt bei einem Wegzug aufgrund Heirat einer Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit.

Österreich

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Österreich kennt keinen Grenzgängerstatus mehr. Aus diesem Grund obliegt das Besteuerungsrecht Österreich. Die Besteuerung erfolgt aufgrund des Hauptwohnsitzes in der Schweiz nach der ordentlichen Quellenbesteuerung. Da kein AHV-pflichtiges Einkommen vorliegt, können keine Einzahlungen in die Säule 3a getätigt werden.

Disclaimer:

VIAC bietet keine Steuerberatung an und empfiehlt steuerliche Sachverhalte in jedem Fall mit einem Steuerexperten und/oder der kantonalen Steuerbehörde abzuklären. Obwohl VIAC die obigen Inhalte und Informationen sorgfältig recherchiert hat, kann keine Gewähr für deren Korrektheit und Vollständigkeit geboten werden. Jegliche Haftung wird abgelehnt.