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Viac Academy

Säule 3a: Weitervorsorge nach der Pensionierung?


Grundsätzlich muss das Säule 3a Vermögen bis spätestens zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters mit 64/65 bezogen werden. Der Bezug darf aber um weitere fünf Jahre bis maximal Alter 69/70 aufgeschoben werden, solange auch nach der Pensionierung ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird. Während einer Weiterführung der Erwerbstätigkeit mit AHV-pflichtigem Einkommen dürfen bis maximal Alter 69/70 auch weiterhin Beiträge in die Säule 3a geleistet werden.

Die erlaubte Beitragshöhe entspricht den auch sonst üblichen Maximalbeiträgen. Für Angestellte mit Pensionskassenanschluss gilt der kleine Säule 3a Maximalbetrag und für Selbständige ohne Pensionskasse der grosse Betrag resp. maximal 20% des Nettoerwerbseinkommens.

Kann ich im Jahr der Pensionierung noch in die Säule 3a einzahlen?

Ja, auch im Jahr der Pensionierung kann bis zum Pensionierungszeitpunkt eingezahlt werden. Die Einzahlungshöhe hängt wiederum davon ab, ob ein Pensionskassenanschluss vorhanden ist oder nicht. Es spielt hingegen keine Rolle, ob nur für einen Bruchteil des Jahres effektiv noch gearbeitet wird. Selbst wenn das AHV-Alter also bereits Mitte Januar erreicht wird, darf Anfang Januar noch in die Säule 3a eingezahlt werden. Dies gilt auch für andere Bezugsgründe wie bspw. Verlassen der Schweiz. Ob es sich steuerlich lohnt, ist aber jeweils separat abzuklären und abhängig vom Einkommen, Wohnort etc.

Hinweis:

Wenn du mehrere Säule-3a-Gefässe hast, empfiehlt sich ein gestaffelter Bezug dieser 3a-Gefässe über mehrere Steuerperioden. Dadurch kann die Steuerprogression „gebrochen“ werden, was zu einer insgesamt reduzierten Steuerlast führen kann.

Nachweis für Weiterführung

VIAC Kunden erhalten vor der Pensionierung automatisch eine E-Mail mit dem Formular für den Antrag zur Weitervorsorge. Die Stiftung benötigt nebst dem unterschriebenen Formular zusätzlich folgende Arbeitsbestätigung:

Arbeitnehmende: Eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, welche die Erwerbstätigkeit auch nach Erreichen des AHV-Alters ausweist.

Selbständige: Eine aktuelle Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse, die zeigt, dass weiterhin AHV-Beiträge eingezahlt werden.

Dieser Nachweis muss einmalig erbracht werden. Sollte die Arbeitstätigkeit beendet werden, ist dies der Stiftung mitzuteilen. In diesem Fall muss die 3a Beziehung saldiert werden, Einzahlungen sind nicht mehr möglich.