Skip to content

Viac Academy

Was müssen Quellenbesteuerte in der Säule 3a beachten?


Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B unterliegen in der Schweiz grundsätzlich der Quellenbesteuerung. Hier gibt es seit der Quellensteuerreform von 2021 drei Wege der Besteuerung.

  • Liegt das Bruttojahreseinkommen unter CHF 120’000, können Einzahlungen in die 3. Säule nur in Abzug gebracht werden, wenn eine nachträgliche ordentliche Steuerveranlagung beantragt wird (siehe unten). Eine Korrektur der Quellensteuer wegen zusätzlicher Abzüge (z.B. Einzahlung 3. Säule) kann ab dem Steuerjahr 2021 aufgrund der Quellensteuerreform nicht mehr eingereicht werden.
  • Übersteigt das Bruttojahreseinkommen CHF 120’000, ist die nachträgliche ordentliche Steuerveranlagung obligatorisch. Einzahlungen in die 3. Säule können in Abzug gebracht werden.
  • Werden nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte (z.B. Renten, Unterhaltsbeiträge, Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, Zinsen, Dividenden oder Mieteinnahmen) erzielt oder gibt es steuerbares Vermögen (z.B. Immobilien), ist eine nachträgliche ordentliche Steuerveranlagung unabhängig des Bruttojahreseinkommens obligatorisch. Einzahlungen in die 3. Säule können in Abzug gebracht werden.

Nachträgliche ordentliche Steuerveranlagung

Der Antrag muss bis spätestens 31. März des Folgejahres oder vor Abmeldung in der Schweiz eingereicht sein. Die Besteuerung erfolgt zu den ordentlichen Steuersätzen der Wohnsitzgemeinde und die Quellensteuer wird der Steuerschuld angerechnet. Die ordentliche Veranlagung bleibt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht bestehen. Es kann also nach einer einmal erfolgten ordentlichen Veranlagung nicht wieder auf die reine Quellenbesteuerung gewechselt werden.

Aus diesem Grund sollte in diesen Fällen die persönliche Situation unter Berücksichtigung möglicher zukünftiger persönlicher und beruflicher Entwicklungen mit einem Steuerberater abgeklärt werden. Zwar können im Rahmen der Steuerveranlagung Abzüge z.B. für die Einzahlung in die 3. Säule geltend gemacht werden, jedoch können die Steuersätze der Wohnsitzgemeinde höher liegen als der Quellensteuersatz, was folglich trotz Steuerabzügen zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen kann.

Disclaimer:

VIAC bietet keine Steuerberatung an und empfiehlt steuerliche Sachverhalte in jedem Fall mit einem Steuerexperten und/oder der kantonalen Steuerbehörde vorgängig abzuklären. Obwohl VIAC die obigen Inhalte und Informationen sorgfältig recherchiert hat, kann keine Gewähr für deren Korrektheit und Vollständigkeit geboten werden. Jegliche Haftung wird abgelehnt.