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Welche Spezialfälle gibt es für Säule 3a Einzahlungen?


Rentner

Arbeitnehmer, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind, erzielen ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen. Die AHV sieht Freibeträge von CHF 1’400 pro Monat bzw. CHF 16’800 im Jahr vor. Für diesen Anteil des Erwerbseinkommens sind keine AHV-Beiträge geschuldet. Diese Freibeträge gelten für jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Trotzdem handelt es sich um ein AHV-pflichtiges Einkommen. Entsprechend können Arbeitnehmerinnen bis 69 Jahre und Arbeitnehmer bis zum Alter von 70 Jahren in die Säule 3a einzahlen, sofern sie einen Nachweis über die ausgeübte Arbeitstätigkeit vorlegen.

Arbeitslose

Personen, die von Arbeitslosigkeit betroffen sind und eine Arbeitslosenentschädigung erhalten, beziehen damit ein AHV-pflichtiges Einkommen, welchem AHV-Beiträge abgezogen werden. Beträgt das Taggeld der Arbeitslosenversicherung mehr als CHF 82.60, sind Arbeitslose obligatorisch über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert und können den Maximalbetrag für Arbeitnehmer in die Säule 3a einzahlen. Für Taggelder von weniger als CHF 82.60 gilt der Maximalbetrag von 20% des Nettoeinkommens. Die Einzahlung in die Säule 3a darf das Erwerbseinkommen (inkl. Arbeitslosenentschädigung) nicht übersteigen. Sobald eine Person keine Arbeitslosengelder mehr erhält und ausgesteuert wird, dürfen im Folgejahr keine Einzahlungen mehr in die Säule 3a getätigt werden, da in diesem Folgejahr kein AHV-pflichtiges Einkommen mehr erzielt wird.

Ehepartner / eingetragene Partner

Die Einzahlung in die Säule 3a ist – unabhängig des Güterstands – für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft möglich, sofern sie ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen. Für den Partner/die Partnerin, die kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen aufweist, kann nicht in die Säule 3a einbezahlt werden.

Invalidenrente

Die Invalidenrente gilt im Sinne der AHV nicht als Erwerbseinkommen. Erzielen IV-Bezüger kein zusätzliches AHV-pflichtiges Einkommen, können sie nicht in die Säule 3a einzahlen.

Erwerbseinkommen nach dem vereinfachten Abrechnungsverfahren

Bezieht eine Person ein Einkommen, welches nach dem vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgezahlt wird, beziehen sie ein AHV-pflichtiges Einkommen. Dieses Einkommen muss trotz Quellenbesteuerung in der Steuererklärung erfasst werden. Es wird jedoch nicht mehr besteuert. Auf Einkommen nach dem vereinfachten Abrechnungsverfahren werden keine steuerlichen Abzüge gewährt. Deshalb können Einzahlungen in die Säule 3a nicht in Abzug gebracht werden.

Spezialfälle mit Anschluss an die Säule 3a

Nachfolgende Personen dürfen sich einer Säule 3a-Lösung anschliessen:

  • Personen, die im Ausland für einen der AHV-Pflicht unterstellten Arbeitgeber tätig sind.
  • Angehörige von internationalen Organisationen, deren Erwerbseinkommen AHV versichert ist.
  • Schweizerische Diplomaten im Ausland, welche in der Schweizer steuer- und AHV-pflichtig sind.
  • Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsort im Ausland, deren Erwerbseinkommen in der Schweiz besteuert wird, wenn sie sich freiwillig bei der AHV versichern.

Spezialfälle ohne Anschluss an die Säule 3a

Nachfolgende Personen dürfen sich nicht einer Säule 3a-Lösung anschliessen:

  • Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsort im Ausland, deren Erwerbseinkommen in der Schweiz besteuert wird und gleichzeitig von der AHV-Pflicht befreit ist (Ausnahme Liechtenstein).
  • Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz, welche in der Schweiz für einen ausländischen Arbeitgeber tätig sind, für dieses Erwerbseinkommen in der Schweiz besteuert werden, jedoch aufgrund eines Beschlusses der zuständigen AHV oder aufgrund eines internationalen Abkommens von der AHV-Pflicht befreit sind (ausgenommen bei freiwilliger AHV-Versicherung).
  • Ausländische Diplomaten in der Schweiz, die nicht AHV-pflichtig sind.
  • Angehörige von internationalen Organisationen mit subjektiver Steuerbefreiung, sofern sie nicht AHV-versichert sind.

Disclaimer:

VIAC bietet keine Steuerberatung an und empfiehlt steuerliche Sachverhalte in jedem Fall mit einem Steuerexperten und/oder der kantonalen Steuerbehörde vorgängig abzuklären. Obwohl VIAC die obigen Inhalte und Informationen sorgfältig recherchiert hat, kann keine Gewähr für deren Korrektheit und Vollständigkeit geboten werden. Jegliche Haftung wird abgelehnt.