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Das BVG definiert den Pflichtanschluss von Arbeitnehmenden an eine Pensionskasse sowie die minimalen Leistungen, die diese erbringen muss. Obligatorisch versichert sind Löhne zwischen der Eintrittsschwelle und dem oberen Grenzbetrag von 22’050 bis 88’200 Franken (stand 2023). Es gibt überobligatorische Einrichtungen, die zusätzliche Leistungen erbringen, die über das BVG-Obligatorium hinausgehen. Diese werden als überobligatorische Vorsorge oder selten Säule 2b bezeichnet. Vorsorgepläne, die sowohl obligatorische als auch überobligatorische Leistungen umfassen, werden als umhüllend bezeichnet.