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Das BVG regelt den obligatorischen Anschluss von Arbeitnehmenden an Pensionskassen. Obligatorisch versichert sind Löhne zwischen der Eintrittsschwelle (CHF 22’050) und dem oberen Grenzbetrag (CHF 88’200 – stand jeweils 2023). Lohnbestandteile, welche den oberen Grenzbetrag überschreiten, können vom Arbeitgeber innerhalb von überobligatorischen Vorsorgeeinrichtungen versichert werden. Für die überobligatorisch versicherten Lohnbestandteile gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsore nicht. Vorsorgepläne, die sowohl obligatorische als auch überobligatorische Leistungen umfassen, werden als umhüllend bezeichnet.