Ja, dein Geld kannst du jederzeit an eine andere Vorsorgestiftung unter Einhaltung der Kündigungsfrist überweisen. Ein Übertrag ins Privatvermögen zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs ist vor Erreichung des ordentlichen Pensionierungsalters nicht möglich. Das Gesetz sieht aber gewisse Ausnahmen vor, in denen das Geld bereits früher bezogen werden kann. Ein Vorbezug ist unter anderem beim Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum, bei wertvermehrenden Investitionen oder bei der Rückzahlung der Hypothek des selbstbewohnten Wohneigentums möglich. Wer sich selbstständig macht oder aus der Schweiz auswandert, kann die Gelder ebenfalls beziehen. Unter gewissen Bedingungen kann auch eine Invalidität dazu berechtigen die 3. Säule frühzeitig zu beziehen.