• Du bist vorübergehend oder langfristig nicht mehr erwerbstätig (Auslandsaufenthalt, Unterbruch bei Stellenwechsel, Weiterbildung, Arbeitslosigkeit oder Kinderbetreuung) und musst das Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überweisen
  • Du hast deinen Arbeitgeber gewechselt und kannst nicht die gesamte bisher angesparte Freizügigkeitsleistung in die neue Pensionskasse einbringen
  • Du machst dich selbstständig und schliesst dich keiner Pensionskasse an
  • Dein Einkommen liegt neu – z.B. wegen Teilzeitarbeit oder Stellenwechsel – unterhalb der versicherungspflichtigen Limite in der beruflichen Vorsorge (21 330 CHF; Stand 2019)
  • Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens hast du Anspruch auf einen Teil des Vorsorgevermögens deines Ehepartners