Wenn du die Schweiz endgültig verlässt und in einen Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ziehst, in welchem du weiter versicherungspflichtig bist, ist die Auszahlung des obligatorischen Teils der Freizügigkeitsvermögen nicht möglich. Somit bleibt es auf dem Freizügigkeitskonto und kann erst bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters ausgezahlt werden. Den überobligatorischen Teil kannst du beim Verlassen der Schweiz auszahlen lassen.
Ziehst du in ein Land ausserhalb der EU/EFTA, kannst du die gesamte Freizügigkeitsleistung beziehen.
Du bist nicht sicher, ob du im neuen Wohnsitzland versicherungspflichtig bist? Am besten informierst du dich beim Sicherheitsfonds BVG.