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Was passiert mit meinem Vermögen, wenn ich sterbe? Das Erbrecht in der Schweiz einfach erklärt.

Wenn jemand in der Schweiz ohne Testament oder Erbvertrag stirbt, bestimmt das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB), wer die Erbschaft erhält. Entscheidend ist dabei der Verwandtschaftsgrad, nicht die persönliche Nähe zur verstorbenen Person. Ehepartner und eingetragene Partnerschaften sind jedoch stets besonders geschützt.

Die gesetzlichen Erben werden in sogenannte Stämme eingeteilt.

Vererbt wird immer zuerst innerhalb des nächstgelegenen Stammes. Erst wenn dort keine Erben vorhanden sind, kommt der nächste Stamm zum Zug:

  • Stamm 1: Nachkommen
    (Kinder, Enkel und Urenkel)
    → Sie erben als Erste.
  • Stamm 2: Eltern und deren Nachkommen
    (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen)
    → Sie erben nur, wenn es keine Erben aus dem ersten Stamm gibt.
  • Stamm 3: Grosseltern und deren Nachkommen
    (Grosseltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen)
    → Sie erben nur, wenn keine Erben aus dem ersten und zweiten Stamm vorhanden sind.

Gibt es auch im dritten Stamm keine erbberechtigten Verwandten, erlischt das gesetzliche Erbrecht. In diesem Fall fällt die Erbschaft an den Kanton des letzten Wohnsitzes oder – je nach kantonaler Regelung – an die Gemeinde.

Die nachfolgende Grafik stellt die Stämme vereinfacht dar:

Überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Partner haben immer Anspruch auf einen gesetzlichen Anteil.

Die Höhe dieses Anteils hängt davon ab, mit welchen Erben der Nachlass geteilt wird:

  • Stamm 1: die Hälfte des Nachlasses
  • Stamm 2: drei Viertel des Nachlasses
  • Keine nahen Verwandten (Stämme 1 und 2): Der überlebende Ehepartner oder eingetragene Partner erhält die gesamte Erbschaft

Gesetzlich geregelte Erbfolge

Beispiel: Erbteilung, wenn die verstorbene Person nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft war.

  • War die verstorbene Person weder verheiratet noch in einer eingetragenen Partnerschaft, geht 100% des Erbes an die direkten Nachkommen gemäss ZGB.
  • War die verstorbene Person kinderlos, erhalten die Eltern (bzw. deren Nachkommen) 100% des Erbes.
  • Gibt es auch keine Verwandten aus dem elterlichen Stamm, erhalten die Grosseltern (bzw. deren Nachkommen) das gesamte Erbe.

Ein Konkubinatspartner hat demnach keinen gesetzlichen Erbanspruch.

Beispiel: Erbteilung, wenn die verstorbene Person verheiratet ist

  • War die verstorbene Person verheiratet und hinterlässt eigene Nachkommen, geht 50% der Erbmasse an die Nachkommen und 50% an den hinterbliebenen Ehepartner.
  • War die verstorbene Person verheiratet, hatte jedoch keine direkten Nachkommen, erhält der hinterbliebene Ehepartner 75% und die hinterbliebenen Eltern (bzw. deren Nachkommen) 25% der Erbmasse.
  • Sind weder Personen aus dem Stamm 1 (Nachkommen) noch aus dem Stamm 2 (Eltern oder deren Nachkommen) vorhanden, geht 100% der Erbmasse an den hinterbliebenen Ehepartner.

Gesetzliche Pflichtteile und freie Quote

Schon zu Lebzeiten kann jede Person unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pflichtteile festlegen, wie der eigene Nachlass verteilt werden soll. Über die sogenannte freie Quote kann die Hälfte des Nachlasses nach eigenen Wünschen vererbt werden. Unverheiratete Personen können damit beispielsweise ihre Lebenspartner begünstigen. Wichtig: Die Steuerfolgen einer Begünstigung des Lebenspartners sollten mit einem Steuerexperten geklärt werden.

Die Nachlassverteilung erfolgt dabei durch ein Testament oder einen Erbvertrag (weitere Informationen dazu findest du im nächsten Abschnitt).

Beispiel: Freie Quote einer verstorbenen verheirateten Person

  • War die verstorbene Person verheiratet und hinterliess eigene Nachkommen, wobei diese auf ihren Pflichtteil gesetzt wurden, haben sowohl die Nachkommen als auch der hinterbliebene Ehepartner einen Mindestanspruch von je 25% der Erbmasse. Die verbleibenden 50% können der freien Quote zugeordnet werden.
  • Hinterliess die verstorbene Person keine eigenen Nachkommen, wird die Erbmasse zwischen dem elterlichen Stamm (Stamm 2) und dem hinterbliebenen Ehepartner aufgeteilt. Der Pflichtteil des elterlichen Stammes beträgt in diesem Fall 0%, während der Pflichtteil des hinterbliebenen Ehepartners 37,5% ausmacht. Die verbleibenden 62,5% können der freien Quote zugeordnet werden.
  • Sind weder eigene Nachkommen noch Personen aus dem elterlichen Stamm vorhanden, beträgt der Pflichtteil des hinterbliebenen Ehepartners 50%, und die freie Quote beläuft sich auf 50%.

Beispiel: Freie Quote bei einer verstorbenen unverheirateten Person

  • Stirbt eine unverheiratete Person mit eigenen Nachkommen, beträgt die freie Quote 50%.
  • Sind keine eigenen Nachkommen vorhanden, liegt die freie Quote bei 100% der Erbmasse.

Persönliche Erbregelung

Wenn der Nachlass nach den eigenen persönlichen Wünschen verteilt werden soll, muss zwingend ein Testament oder ein Erbvertrag erstellt werden.

In der Schweiz gibt es drei Formen von Testamenten:

  • Eigenhändiges Testament
    Dieses wird handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben.
  • Öffentliches Testament
    Wird vor einer Urkundsperson (z.B. einem Notar) und Zeugen erstellt.
  • Mündliches Testament
    Nur im absoluten Notfall gültig (z.B. bei akuter Lebensgefahr), wenn keine andere Form mehr möglich ist.

Ein Testament kann jederzeit geändert werden, während ein Erbvertrag bindend ist. Seit dem 1. Januar 2023 gilt im Erbvertrag grundsätzlich ein Schenkungsverbot, das auch für vor diesem Datum abgeschlossene Verträge gilt. Ein Erbvertrag stellt einen Vertrag zwischen dem Erblasser und einer oder mehreren Personen dar, die als Erben fungieren. Für die Gültigkeit eines Erbvertrags ist eine öffentliche Beurkundung erforderlich.

Wenn du ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen möchtest, ist es ratsam, dich von einer Fachperson beraten zu lassen. Nur so kannst du sicherstellen, dass deine Wünsche rechtlich korrekt und wirksam umgesetzt werden.

Disclaimer

VIAC bietet keine Beratung zur Erbschaft und Nachlassplanung an und empfiehlt Nachlassthemen in jedem Fall mit einer Fachperson abzuklären. Obwohl VIAC die obigen Inhalte und Informationen sorgfältig recherchiert hat, kann keine Gewähr für deren Korrektheit und Vollständigkeit geboten werden. Jegliche Haftung wird abgelehnt.