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Altersvorsorge in der Schweiz – die 3 Säulen


Die Altersvorsorge in der Schweiz ist in einem 3-Säulen-System aufgebaut.

1. Säule – staatliche Vorsorge sichert Existenz

Grundsätzlich wird von jeder Lohnzahlung ein Beitrag an die AHV, IV, EO und ALV abgezogen. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bezahlt im Alter oder im Todesfall eine Rente und soll damit die Existenzsicherung ermöglichen. Die Invalidenversicherung (IV) bietet im Invaliditätsfall mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen ebenfalls eine Existenzsicherung. Die Erwerbsersatzordnung (EO) ersetzt einen Teil des Verdienstausfalls an Personen, die Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz leisten. Die EO deckt zudem den Lohnausfall bei Mutterschaft und während dem Vaterschaftsurlaub. Die Arbeitslosenversicherung (ALV) bezahlt bei Arbeitslosigkeit 70% des versicherten Verdienstes während maximal zwei Jahren. Es gibt bei der ALV jedoch diverse Bedingungen und Ausnahmen, die zu berücksichtigen sind.

Die Ergänzungsleistung (EL) hilft, wenn Rente oder Einkommen nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken. Die EL wird vom Bund und den Kantonen und teilweise durch Gemeinden mit Steuermitteln finanziert.

Die Beiträge an die AHV (8.7%), die IV (1.4%) und EO (0.5%) betragen Total 10.6%. Bei der ALV beträgt der Beitrag 2.2%. Auf Einkommensanteilen über CHF 148’200.- wird ein reduzierter Satz von 1% fällig. Alle Beiträge werden je zur Hälfte durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer bezahlt.

Die 1. Säule funktioniert im sogenannten Umlageverfahren. Dies bedeutet, dass die aktuellen Kosten der 1. Säule aus den laufenden Beiträgen der Erwerbsbevölkerung an die 1. Säule finanziert werden.

Selbstständigerwerbende sind ebenfalls verpflichtet, Beiträge an die 1. Säule zu leisten. Das Total beträgt 10% für Einkommen ab CHF 57’400.-. Darunter gibt es abgestufte Beiträge ab 5.371%. Hingegen sind Selbstständigerwerbende nicht bei der ALV gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit versichert.

Nichterwerbstätige wie z.B. Studierende, IV-Rentner oder vorzeitig Pensionierte müssen ebenfalls Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Davon ausgenommen sind Ehepartner, wenn ein Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und Beiträge von mind. CHF 1’006.- entrichtet. Für Nichterwerbstätige richtet sich der Beitrag nach dem Vermögen und dem Einkommen und beträgt mind. CHF 503.- pro Jahr.

2. Säule – berufliche Vorsorge soll die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung ermöglichen

Die berufliche Vorsorge in der Schweiz muss durch den Arbeitgeber organisiert sein. Dazu schliesst er sich einer Pensionskasse an. Grosse Unternehmen unterhalten teilweise eigene Pensionskassen. Die Pensionskasse verwaltet das Vorsorgevermögen und investiert dieses dazu nach den gesetzlichen Vorgaben. Zudem ist sie für die Administration zuständig und richtet die Rentenzahlungen aus.

Jeder Arbeitnehmer mit einem AHV-pflichtigen Einkommen ab CHF 21’510.- (Stand 2022) ist obligatorisch der 2. Säule angeschlossen. Im Alter von 17 – 24 Jahren erfolgt eine Absicherung gegen Tod und Invalidität. Ab dem 25. Altersjahr werden zusätzlich Sparbeiträge entrichtet. Aus diesen Sparbeiträgen wird im Alter die Rente berechnet und entrichtet. Die Sparbeiträge sind altersabhängig:

25-34: 7%
35-44: 10%
45-54: 15%
55-64/65: 18%

Wie in der 1. Säule sind die Beiträge in der 2. Säule mind. zur Hälfte durch den Arbeitgeber zu tragen. In der 2. Säule gibt es jedoch mehr Gestaltungsspielraum und der Arbeitgeber kann mehr als 50% der Beiträge übernehmen und so den Arbeitnehmer entlasten oder die Sparbeiträge freiwillig erhöhen und so den Mitarbeitern eine höhere Rente ermöglichen.

Funktionsweise der 2. Säule

Die 2. Säule funktioniert im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens. Jeder Arbeitnehmer bildet sein eigenes Vorsorgekapital. Die Pensionskasse investiert die Sparbeiträge von sämtlichen Versicherten in einem grossen Topf und nutzt dadurch Skalen- und Kostenvorteile. Die Pensionskasse führt für jeden Versicherten sein eigenes Vermögen mit den einbezahlten Sparbeiträgen und den jährlichen Zinsgutschriften. Der Bundesrat definiert eine Mindestverzinsung für die Pensionskassen. Aktuell (Stand 2022) beträgt diese Verzinsung 1%. Erwirtschaftet eine Pensionskasse höhere Renditen kann sie die Vorsorgevermögen zu einem höheren Satz verzinsen.

Aus dem bis zur Pensionierung angesparten Vorsorgevermögen wird mit dem Umwandlungssatz die jährliche Pensionskassenrente berechnet. Aktuell (Stand 2022) beträgt der Umwandlungssatz 6.8%. Pro CHF 100’000.- Alterskapital wird eine jährliche Rente von CHF 6’800.- ausbezahlt. Dieser Umwandlungssatz ist mit Vorsicht zu geniessen. Zum einen gilt er nur für das Obligatorium der Pensionskasse und zum anderen wird der Umwandlungssatz in Zukunft wohl sinken. Dies als Folge, dass wir alle immer älter werden und die Pensionskassen damit zu hohe Rentenversprechen erfüllen müssen. Entsprechende politische Vorstösse zur Reform der Altersvorsorge sehen etwaige Senkungen der Umwandlungssätze vor.

Die gesetzlichen Vorgaben wie z.B. die Mindestverzinsung von 1% oder der Umwandlungssatz von 6.8% beziehen sich immer auf die sogenannt obligatorischen Beiträge (Obligatorium). Diese gelten für Löhne und Lohnbestandteile bis zu CHF 86’040.- pro Jahr (Stand 2022).

Obligatorium und Überobligatorium

Für Lohnbestandteile über CHF 86’040.- sieht der Gesetzgeber kein Obligatorium mehr vor und entsprechend bieten sich in diesem Überobligatorium mehr Freiheiten in der Gestaltung der beruflichen Vorsorge. Pensionskassen handhaben dies unterschiedlich. Es gibt die sogenannt umhüllende Lösung. Dabei wird eine Mischrechnung aus Obligatorium und Überobligatorium gemacht, welche entsprechende Durchschnittssätze für die Mindestverzinsung und den Umwandlungssatz bildet. Daneben gibt es die gesplittete Lösung, bei welcher zwei Pensionskassenguthaben für das Obligatorium und das Überobligatorium geführt werden und für welche auch unterschiedliche Bedingungen gelten. Im Überobligatorium besteht auch mehr Flexibilität betreffend der Sparbeiträge, welche auf bis zu 25% erhöht werden können (Vorsorgeplan muss aber angemessen sein). Wird das Überobligatorium als separater Plan geführt, so spricht man oft auch von der Kadervorsorge oder 1e-Plan.

3. Säule – freiwillige Vorsorge sichert Lebensstandard

Aus der 1. und 2. Säule kann erfahrungsgemäss mit Rentenleistungen im Umfang von ca. 60% des letzten Lohnes gerechnet werden. Die Grundidee ist zwar, dass aus den beiden Säulen der gewohnte Lebensstandard aufrechterhalten werden kann, was aber mit 60% des letzten Lohnes kaum möglich ist. Zudem ist davon auszugehen, dass dieser Wert über die Zeit auf unter 50% sinken wird. Entsprechend ist es wichtig, dass auch die Möglichkeiten der 3. Säule genutzt werden, um den gewohnten Lebensstandard auch nach dem Arbeitsleben fortführen zu können.

Säule 3a

Um einen Anreiz zu schaffen, wird die freiwillige Vorsorge im Rahmen der Säule 3a steuerlich begünstigt. So können die jährlichen Einzahlungen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Zusätzlich unterliegt das Vermögen keiner Vermögenssteuer und auf den Erträgen (Zinsen und Dividenden) fällt keine Einkommenssteuer an. Diese Vorteile sind auch mit einigen Einschränkungen verbunden. So dürfen Arbeitnehmer maximal CHF 6’883.- jährlich einzahlen (Stand 2022). Für alle Arbeitnehmer, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind oder für Selbstständigerwerbende gilt eine Obergrenze von 20% des Nettoerwerbseinkommens resp. maximal CHF 34’416.- (Stand 2022). Zudem kann das Vorsorgevermögen frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter bezogen werden. Ausnahmen gibt es unter anderem für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum, die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder bei definitivem Verlassen der Schweiz. Auch bei Schicksalsschlägen wie Invalidität (70%) oder Tod kann, respektive wird das 3a Guthaben ausgezahlt. Die Auszahlung des Vorsorgekapitals wird separat zu einem reduzierten Tarif besteuert und ist abhängig vom Wohnkanton und dem ausgezahlten Betrag.

Säule 3b

Unter der Säule 3b werden alle anderen Sparbemühungen zusammengefasst, welche frei verfügbar sind. Dazu gehören z.B. Sparkonten, Wertschriftenanlagen, Immobilien, Edelmetalle und Lebensversicherungen.