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Viac Academy

Altersvorsorge in der Schweiz – Freizügigkeit


Beim Austritt aus der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) steht der versicherten Person gemäss Freizügigkeitsgesetz eine Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) zu, sofern kein Vorsorgefall eingetreten ist. Der häufigste Fall ist ein Stellenwechsel. Dabei wird im Regelfall die Freizügigkeitsleistung direkt in die neue Pensionskasse überführt. In folgenden Fällen erfolgt jedoch kein direkter Übertritt in eine neue Pensionskasse und die versicherte Person muss sich einer Freizügigkeitsstiftung anschliessen:

  • Längerer Auslandaufenthalt
  • Arbeitslosigkeit (siehe dazu auch den Tipp weiter unten)
  • Weiterbildung (Vollzeit)
  • Mutterschaft
  • Pensum Reduktion (Jahresgehalt sinkt unter BVG-Eintrittsschwelle von CHF 21’510, Stand 2022)
  • Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor Erreichen des frühestmöglichen Rentenalters
  • Stellenwechsel mit längerem Unterbruch (Sabbatical/Auszeit)
  • Im Scheidungsfall

Freizügigkeitsleistungen können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angelegt werden. Im Unterschied zur Pensionskasse trägt jedes Freizügigkeitsguthaben das vollständige Anlagerisiko. Für Freizügigkeitsgelder existierte keine vorgeschriebene Mindestverzinsung, im Gegenzug verbleibt aber die vollständige positive Rendite auch beim Vorsorgenehmer.

Im Rahmen eines Freizügigkeitsfalls erlöschen auch die Risikoabsicherungen gegen Tod und Invalidität, welche einer versicherten Person im Rahmen des Pensionskassenanschlusses zugestanden sind. Es besteht lediglich noch der Anspruch auf die Auszahlung des Kapitals. Dies kann bei jungen Leuten und Familien sehr schnell zu existenziellen Problemen führen. Aus diesem Grund sind Risikoversicherung im Freizügigkeitsfall zu prüfen, damit der Versicherungsschutz weiterhin gewährleistet bleibt.

Kündigung ab 58 Jahren

Ein Rentenbezug aus einem Freizügigkeitsgefäss ist ausgeschlossen. Das Freizügigkeitsguthaben wird in Kapitalform ausgezahlt und der Vorsorgenehmer muss für den Rest des Lebens sein Geld selbst einteilen. Seit 2021 gibt es dazu eine wichtige Änderung für alle ab Alter 58: Wird einem Arbeitnehmer im Alter von 58 Jahren oder älter von Seiten des Arbeitgebers gekündigt, hat er die Möglichkeit, bei der Pensionskasse des Arbeitgebers angeschlossen zu bleiben. Dies gewährt dem gekündigten Arbeitnehmer die gleichen Rechte betreffend Verzinsung, Umwandlungssatz und Rente, wie wenn er noch als Arbeitnehmer versichert wäre. Der Verbleib muss bei der Pensionskasse vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich beantragt werden. Der Vorsorgenehmer ist verpflichtet, die Risikobeiträge zur Absicherung gegen Tod und Invalidität zu bezahlen. Ob weiterhin Sparbeiträge eingezahlt werden sollen, entscheidet der Vorsorgenehmer. Da der Vorsorgenehmer die Sparbeiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu entrichten hat, ist vorab mit der Pensionskasse abzuklären, welche konkreten Beträge eingezahlt werden müssen. Verbleibt der Vorsorgenehmer nach erfolgter Kündigung während mehr als 2 Jahren in der Pensionskasse, ist ein Kapitalbezug nicht mehr möglich und die Altersleistungen werden ausschliesslich als Rente ausgezahlt. Auch ein Vorbezug oder eine Verpfändung für Wohneigentum ist nicht mehr möglich. Allfällige Abweichungen des jeweiligen Pensionskassenreglements sind zu beachten.

Tipp bei Arbeitsunterbruch von max. 6 Monaten

In der Regel kann nach Austritt aus der Pensionskasse die Freizügigkeitsleistung noch während 6 Monaten bei der Pensionskasse belassen werden. In dieser Zeit wird das Kapital zum Mindestzinssatz verzinst. Diese Lösung ist besonders geeignet, wenn der Arbeitsunterbruch nicht länger als 6 Monate dauert. So bietet keine Freizügigkeitsstiftung einen ähnlich hohen Zinssatz wie der Mindestzinssatz der Pensionskasse; aktuell liegt dieser bei 1% (Obligatorium). Zudem ist es nicht empfehlenswert, die Freizügigkeitsleistung für einige Monate in Wertschriften zu investieren, da die Schwankungsrisiken viel zu gross sind. Nach Ablauf der 6 Monate muss die Freizügigkeitsleitung in die neue Pensionskasse oder eine Freizügigkeitsstiftung überführt werden. Andernfalls wird die Pensionskasse die Freizügigkeitsleistung an die Auffangeinrichtung BVG übertragen.

Splitting von Freizügigkeitsleistungen

Bei der Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung aus der Pensionskasse gilt es auch ein mögliches Splitting zu berücksichtigen. Ein Splitting auf mehrere Freizügigkeitsbeziehungen ist nur zum Zeitpunkt der Auszahlung der Pensionskassengelder möglich. Eine Freizügigkeitsbeziehung kann anschliessend nicht mehr auf mehrere Freizügigkeitsbeziehungen aufgeteilt werden.

Ist klar, dass kein neues Arbeitsverhältnis eingegangen und die Freizügigkeitsleistung später als Kapital bezogen wird, kann das Vermögen einmalig bei Auszahlung aus der Pensionskasse auf zwei unterschiedliche Freizügigkeitsstiftungen ausgezahlt werden. Dies bietet den Vorteil, dass der Bezug im Alter auf verschiedene Jahre verteilt und damit die Steuerprogression gebrochen werden kann. In vielen Fällen können dadurch Steuern gespart werden.

Vorteil von VIAC

VIAC bietet die Möglichkeit, Freizügigkeitsleistungen effizient und kostengünstig zu investieren. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal ist die Segmentierung der Freizügigkeitsleistung in das Obligatorium und Überobligatorium. Dies hat den Vorteil, dass für die beiden Segmente unterschiedliche Anlagestrategien ausgewählt werden können. Zudem kann für das Segment Überobligatorium eine reine Aktienstrategie gewählt werden, was im Obligatorium oder bei einer Vermischung beider Segmente nicht möglich ist. Ein klarer Vorteil von VIAC ist zudem, dass in den VIAC Basisstrategien im aktuellen Tiefzinsumfeld nicht in Obligationen investiert wird, da die Rendite nach Kosten oft um den Nullpunkt schwanken und die eingegangen Zinsänderungsrisiken nicht (oder zu wenig) entschädigt werden. Der Obligationenanteil wird in den VIAC Basisstrategien durch einen gebührenfreien Cashteil ersetzt. So bist du keinen unnötigen Zinsänderungsrisiken ausgesetzt und bezahlst bei VIAC auf dem Cashteil keine Verwaltungsgebühr, was deine Gesamtkosten entsprechend reduziert.