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Freizügigkeitsstiftungen haben den Zweck, den Schutz der Vorsorge zu gewährleisten. Wenn eine versicherte Person eine Pensionskasse verlässt (Freizügigkeitsfall) und keiner neuen Pensionskasse betritt, muss gemäss dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) die Austrittsleistung der Pensionskasse an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden. Dies kann beispielsweise bei Arbeitslosigkeit, Sabbatical oder vorzeitiger Aufgabe / Unterbrechung der Erwerbstätigkeit der Fall sein.