Oft wird angenommen, dass es grundsätzlich vorteilhaft sei, die Austrittsleistung vor dem Bezug in eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung in einem steuerlich begünstigten Kanton zu überweisen. Doch dieser Ansatz ist nicht in allen Fällen sinnvoll.
Beim Bezug von Vorsorgekapital fällt eine Steuer an:
- Bei Wohnsitz in der Schweiz handelt es sich um die sogenannte Kapitalauszahlungssteuer, die vom Wohnsitzkanton erhoben wird.
- Bei Wohnsitz im Ausland wird hingegen eine Quellensteuer im Sitzkanton der Vorsorgestiftung fällig.
Allerdings haben Personen mit Wohnsitz im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Quellensteuer zurückzufordern. Viele Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen vor, dass das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zusteht. In solchen Fällen kann die Schweizer Quellensteuer in der Regel zurückgefordert werden – sie ist dann lediglich ein vorübergehender Abzug, der später erstattet wird. Die effektive Besteuerung erfolgt im neuen Wohnsitzland.
Wenn das Besteuerungsrecht gemäss DBA beim neuen Wohnsitzstaat liegt und die Quellensteuer zurückgefordert werden kann, spielt der Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung keine Rolle. Ein Transfer in einen steuergünstigen Kanton bringt in solchen Fällen keinen steuerlichen Vorteil.
Zudem verlangen Stiftungen mit Sitz in Schwyz oftmals eine erhöhte Gebühr für den Vorbezug infolge Verlassens der Schweiz. Diese zusätzlichen Kosten können den vermeintlichen Steuervorteil weiter schmälern oder gar zu einem Nachteil führen – je nach Höhe der Gebühr
Vor einer definitiven Auswanderung sollte unbedingt die Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung konsultiert werden, um die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu prüfen:
👉 ESTV – Internationales Steuerrecht